FC Singen 04 e. V.
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Einladung zur Mitgliederversammlung der FC Singen 04
18.11.2009 - Marco Deichmeier

Einladung zur Mitgliederversammlung der FC Singen 04

 Einladung zur Mitgliederversammlung der FC Singen 04 am 20.11.2009 um 19.00 Uhr im Clubheim des FC Singen 04

Tagesordnung:

TOP 1: Bericht des 1. Vorsitzenden

TOP 2: Bericht des Spielausschussvorsitzenden

TOP 3: Bericht der Kassenprüfer

TOP 4: Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

TOP 5: Neufassung der Satzung

TOP 6: Wahl des geschäftsführenden Vorstandes

TOP 7: Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes

TOP 8: Wahl des Kassenprüfers

TOP 9: Ehrungen

TOP 10: Verschiedenes

 

Satzung

des

FC Singen 04

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen „Fußballclub Singen 04 e. V. „. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Singen unter Nr. VR.25 eingetragen.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Singen (Hohentwiel).

(3)     Die Vereinsfarben sind gelb-blau.

(4)     Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.07. eines Kalenderjahres und endet auf den darauffolgenden 30.06. des Kalenderjahres.

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1)     Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports.

(2)     Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und kann nach den jeweils geltenden Verbandrichtlinien Lizenz- und/oder Vertragspielermannschaften unterhalten. Darüber hinaus fördert der Verein den Freizeit- und Breitensport und widmet sich insbesondere der Pflege und Förderung der Jugendarbeit.

(3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Zulässig sind jedoch Vergütungen für besondere Tätigkeiten der Mitglieder im Rahmen der steuerlichen Freibeträge bei gemeinnützigen Organisationen. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösungen des Vereins erhalten die Mitglieder weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)     Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral und bekennt sich zu Fairness, Toleranz und gegenseitiger Achtung.

§ 3

Verbandzugehörigkeit

(1)         Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Fußballverband e. V. Der Verein anerkennt für sich und seine Mitglieder alle Satzungen und Ordnungen des Südbadischen Fußballverbandes und der Verbände, deren Mitgliedschaft über den Südbadischen Fußballverband vermittelt wird, für sich als verbindlich an. Dies gilt insbesondere für die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner für den Verein zuständigen Regional- und Landesverbände.

(2)     Weitere Mitgliedschaften bei Sportverbänden können erworben werden, soweit dies der Zweckverfolgung des Vereins dienlich ist.

§ 4

Mitgliedschaft

(1)     Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sowie Gesellschaftern werden.

(2)     Der Verein besteht aus

a)      ordentlichen Mitgliedern,

b)      Ehrenmitgliedern.

(3)     Die ordentliche Mitgliedschaft wird gem. nachstehend § 5 erworben.

(4)     Auf Vorschlag des Ehrenrats kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

(2)     Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

(3)     Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

(4)     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch

a)      Austritt aus dem Verein (Kündigung),

b)      Streichung von der Mitgliederliste,

c)      Ausschluss aus dem Verein oder

d)      Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

(2)     Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

(3)     Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. 

§ 7

Ausschluss aus dem Verein

(1)     Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

(2)     Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3)     Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

(4)     Der Ehrenrat kann, soweit ihm dies sachdienlich erscheint, eine mündliche Verhandlung in Gegenwart des/der Antragsteller sowie des vom Antrag betroffenen Mitglieds durchführen. Die Ladung zu einer derartigen mündlichen Verhandlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen.

(5)     Der Ehrenrat entscheidet durch Beschluss. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn der Antrag auf Ausschluss abgelehnt wird; in diesem Fall ist der Beschluss darüber hinaus dem Antragsteller mitzuteilen.

(6)     Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb des Vereins kein Rechtsmittel zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 8

Mitgliedsbeiträge

(1)     Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Hierbei soll die Mitgliederversammlung den Jahresbeitrag für Mitglieder unter 18 Jahren auf 2/3 des Jahresbeitrages ordentlicher erwachsener Mitglieder festsetzen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass von neu aufzunehmenden Mitgliedern Aufnahmebeiträge zu leisten sind.

(2)     Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Jahresbeiträgen befreit.

(3)     Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Jahresbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 9

Organe des Vereins

(1)     Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand, der geschäftsführende Vorstand und der Ehrenrat.

(2)     Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann durch eine gesonderte Ordnung die Abgeltung von Aufwandsersatz für Organmitglieder beschließen.

§ 10

Geschäftsführender Vorstand

(1)     Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a)      dem Präsidenten,

b)      dem ersten Vorsitzenden,

c)      dem Kassenwart sowie

d)      dem Jugendwart.

(2)     Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die jeweils höchste Zahl der abgegebenen Stimmen erhält. Zu Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes.

(3)     Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vor.

(4)     Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils berechtigt, den Verein gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu vertreten.

(5)     Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und trifft im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Gesamtvorstandes alle für den Verein erforderlichen Maßnahmen, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans gegeben ist.

(6)     Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Präsidenten oder dem ersten Vorsitzenden formlos einberufen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und beschließt mit Stimmenmehrheit.

(7)     Der geschäftsführende Vorstand kann im schriftlichen, mündlichen oder elektronischen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Soweit nicht Angelegenheiten der Jugendabteilung Beschlussgegenstand sind, kann der geschäftsführende Vorstand auch dann gem. vorstehend S. 1 beschließen, wenn Präsident, erster Vorsitzender und Kassenwart entsprechend zustimmen. Vorstehend S. 1 und S. 2 gelten auch für eine gemischte Beschlussfassung durch Anwesende und per Telefon oder E-Mail verbundene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. 

§ 11

Gesamtvorstand

(1)     Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)     Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung von Jahr zu Jahr festgesetzt.

(3)     Für die Wahl, die Amtsdauer und die Beendigung des Amtes der weiteren Vorstandsmitglieder gilt vorstehend § 10 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.

(4)     Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Tätigkeit. Der Gesamtvorstand beschließt insbesondere über das Jahresbudget des Vereins. Hierbei ist der Beschluss jeweils spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr zu fassen. Der geschäftsführende Vorstand bedarf für Ausgaben, die das beschlossene Jahresbudget überschreiten, der Zustimmung des Gesamtvorstandes, soweit die Überschreitung im Einzelfall mehr als EUR 3.000,00 und bezogen auf das betroffene Geschäftsjahr mehr als EUR 15.000,00 beträgt.

(5)     Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die weiteren Vorstandsmitglieder.

(6)     Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden in Vorstandssitzungen gefasst, die vom Präsidenten oder ersten Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes kann vom Präsidenten und dem ersten Vorsitzenden die Einberufung einer Vorstandssitzung durch schriftliche Erklärung verlangen; dem Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch Einberufung zu entsprechen.

(7)     Der Gesamtvorstand hält mindestens vier Vorstandssitzungen im Laufe des Geschäftsjahres ab.

(8)     Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, den Gesamtvorstand im Rahmen der Vorstandssitzungen über seine Geschäftsführungstätigkeit zu unterrichten.

(9)     Die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des geschäftsführenden Vorstandes ist durch die Befugnisse des Gesamtvorstandes, soweit nicht in vorstehend Abs. 4 im Hinblick auf die Genehmigung des Budgets vorgesehen, nicht beschränkt.

§ 12

Ehrenpräsident und Ehrenvorsitzender

Die Mitgliederversammlung kann ehemalige Präsidenten und ehemalige erste Vorsitzende, soweit sie sich in außerordentlicher Weise für den Verein verdient gemacht haben, zum Ehrenpräsidenten bzw. Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenpräsident und Ehrenvorsitzender sind berechtigt, an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes teilzunehmen, verfügen jedoch in diesen Organen über kein Stimmrecht.

§ 13

Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1.      Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes,

2.      Entlastung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtvorstandes,

3.      Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtvorstandes,

4.      Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,

5.      Wahl der Kassenprüfer,

6.      Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,

7.      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ggf. einer Ordnung betreffend Aufwandsentschädigung,

8.      Ernennung des Ehrenpräsidenten und des Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ehrenrates,

9.      Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Ehrenrates,

10.    Verabschiedungen von Ordnungen, soweit diese in Übereinstimmung mit der Satzung stehen.

(2)     In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches, volljähriges Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine Stimme vertreten.

§ 13

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Präsidenten oder dem ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim sowie durch Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen. In die Berechnung der Frist sind der Tag der Bekanntgabe und der Versammlungstag nicht einzuberechnen.

(2)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Vorstehend Abs. 1 gilt entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 % der Mitglieder durch schriftlichen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

(3)       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der anwesenden Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4)       Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der sonstigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

(5)       Alle Abstimmungen Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

(6)       Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eine Ergänzung des Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

(7)       Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Abberufung von Mitgliedern des Gesamtvorstandes oder des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Ernennung von Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8)       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Jahresabrechnungen erfolgt durch einen Rechnungsprüfer, der von ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Prüfung des laufenden Geschäftsjahres gewählt wird. Der Rechnungsprüfer hat der Mitgliederversammlung mündlich und auf deren Verlangen auch schriftlich über seine Rechnungsprüfung Bericht zu erstatten. Zum Rechnungsprüfer kann auch ein Nichtmitglied bestellt werden.

§ 15

Ehrenrat

(1)       Der Verein hat einen Ehrenrat, der aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, gebildet wird.

(2)       Der Ehrenrat und sein Vorsitzender werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ehrenrats ist nicht beschränkt. Die bei Fassung dieser Satzung im Amt befindlichen Mitglieder des Ehrenrats gelten als im Sinne von vorstehend S. 1 gewählt.

(3)       Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:

a)   Beschlussfassung über Ausschlüsse gem. vorstehend § 7,

b)   Schlichtung im Falle von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Organmitgliedern,

c)   Vorschläge zur Ernennung von Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

d)   Bestimmung über Ehrenzeichen und Vorschläge über vorzunehmende Ehrungen.

(4)       Der Ehrenrat trifft seine Entscheidungen durch Beschluss, die in der Regel in Ehrenratsitzungen gefasst werden. Die Einberufung des Ehrenrats erfolgt durch den Ehrenratsvorsitzenden. Die Einberufung erfolgt formlos. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ seiner Mitglieder anwesend sind. 

§ 16

Auflösung des Vereins

(1)       Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, ist der geschäftsführende Vorstand Liquidator; für die Vertretungsberechtigung der Liquidatoren gilt vorstehend § 10 Abs. 4 entsprechend.

(2)       Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Singen.

Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom ................. angenommen.

Singen, den ........................


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